Satzung des Kreisverbands Havelland

 

zuletzt geändert auf der KVM am 28.01.2021

Präambel:

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN suchen nach grundsätzlichen Alternativen zum etablierten Politik- und Machtverständnis. Sie setzten sich für eine Politik weitsichtiger ökologischer und sozialer Verantwortung ein, die existentielle Gefährdungspotenziale für die menschliche Individualität und Gesellschaft sowie die Natur und Umwelt überwindet. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN orientieren sich nicht am materiellen Wohlstand eines kleinen Teils der Erdbevölkerung, sondern an der Lösung drängender globaler Probleme. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sprechen alle ökologischen und demokratischen Kräfte in parlamentarischen und außerparlamentarischen Bereichen an. Sie sind ihrer Struktur nach für alle Projekte und Bewegungen, die grünen Hauptinhalten entsprechen, offen. Grüne Politik ist ihrem Wesen nach ökologisch, basisdemokratisch, sozial, feministisch, gewaltfrei und berücksichtigt die Interessen von Minderheiten.

§ 1 Name des Kreisverbandes
Die Organisation führt den Namen "BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Havelland", die Kurzbezeichnung lautet "GRÜNE/B 90". Sie ist Gebietsverband des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Brandenburg.

§ 2 Politisches Ziel des Kreisverbandes
Der Kreisverband (KV) beteiligt sich auf parlamentarischer und außerparlamentarischer Ebene an der politischen Willensbildung im Kreis Havelland und wirkt am politischen Leben des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit.

§ 3 Mitgliedschaft
Beginn und Ende der Mitgliedschaft sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder regelt die Landes- bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§ 4 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Beitragshöhe beträgt ein Prozent des Nettoeinkommens. Der Mindestbeitrag beträgt 7,50 Euro monatlich.

(2) Mögliche Beitragsfreistellungen bzw. –ermäßigungen sind durch den Kreisverbandsvorstand (KVo) zu beschließen.

(3) Sollte ein Mitglied seiner/ihrer Beitragspflicht trotz Mahnung drei Monate lang nicht nachkommen, bedeutet dies den Verlust des Stimmrechtes, nach weiteren drei Monaten den Ausschluss aus der Partei.

(4) Mandatsträger*innen auf Kreis- und Ortsebene leisten Sonderbeiträge an den Kreisverband in Höhe von 30 % ihrer Aufwandsentschädigungen. Sitzungsgelder und Fahrtkostenerstattungen sind nicht zu berücksichtigen. 

(5) Alle Kandidat*innen für kommunale Ämter, auch Nichtmitglieder, werden bei den Kandidaturen daraufhin gewiesen, dass von ihnen die Abgabe von Sonderbeiträgen in der oben genannten Höhe erwartet wird.

§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des KV sind die Kreismitgliederversammlung (KMV) und der Kreisverbandsvorstand (KVo). (2) Der KV setzt sich zusammen aus Mitgliedern, freien Mitarbeiter*innen (nach § 4 der Landessatzung), Ortsverbänden, Ortsgruppen und Regionalgruppen.

§ 6 Kreismitgliederversammlung (KMV)
Die KMV ist das höchste Organ des KV. Bei Wahlen von Mandatsträger*innen und Satzungsänderungen, mindestens aber einmal im Jahr ist die KMV einzuberufen. Zur KMV ist mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Die KMV ist bei ordnungsgemäßer Einladung stets beschlussfähig. Auf Antrag von 30 Prozent der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, umgehend eine KMV einzuberufen. Die KMV ist in der Regel öffentlich, aber immer mitgliederöffentlich. Gäste besitzen Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 7 Beschlüsse der KMV
Beschlüsse der KMV bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegeben Stimmen. Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden. Die Wahl von MandatsträgerInnen erfolgt immer in geheimer Abstimmung.

§ 8 Kreisverbandsvorstand (KVo)
(1) Der KVo besteht aus max. sieben gleichberechtigten Personen, die in Form einer Einzelwahl für zwei Jahre in der folgenden Reihenfolge gewählt werden:

  • zwei Sprecher*innen
  • einer(m) Kreisschatzmeister*in
  • einer(m) Geschäftsführer*in (siehe auch (2)
  • bis zu drei Beisitzer*innen, bzw. bis zu vier Beisitzer*innen, wenn Absatz (2) Anwendung findet.

(2) In Abweichung von Absatz (1) kann die KMV entscheiden, dass die Geschäftsführer*in auf Basis eines Angestelltenvertrages beschäftigt wird. Dazu sind folgende Punkte zu beachten:

(a) Die Ausgaben für die Vergütung der Geschäftsführer*in müssen in der Haushaltsplanung ausgewiesen werden.
(b) Die Stelle der Geschäftsführer*in wird ausgeschrieben.
(c) Die Kriterien für das Auswahlverfahren werden vom KVo vorgeschlagen und sind von der KMV zu bestätigen.
(d) Der KVo stellt die Geschäftsführer*in ein.
(e) Die Geschäftsführer*in kann als Angestellte kein Mitglied des Vorstandes sein. In diesem Falle erhöht sich die Anzahl der möglichen Beisitzer*innen auf vier.

(3) Der Kreisverbandsvorstand (KVo) bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der KVo führt die Geschäfte des KV im Sinne der Satzung. Er führt die Beschlüsse der KMV aus und ist ihr gegenüber rechenschaftspflichtig.
(5) An den Sitzungen des KVo können alle Mitglieder und freien Mitarbeiter*innen mit beratender Stimme teilnehmen.
(6) Der KVo fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bei einer vorher angekündigten Vorstandssitzung anwesend sind.

§ 9 Frauen
Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Havelland. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.

§ 10 Wahlen
(1) Bei der Wahl zur Besetzung eines Parteiamtes ist derjenige/diejenige Kandidat*in gewählt, welche(r) die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhalten hat. Erhält im ersten Wahlgang keine(r) der Kandidat*innen die Mehrheit der gültigen Stimmen, so findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit erfolgt ein erneuter Wahlgang; bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Auf der Ebene des KV besteht keinerlei Einschränkung hinsichtlich Doppelmandat.

§ 11 Nachfolgeregelung
Mandatsträger*innen nehmen ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger*innen war.

§ 12 Ortsverbände, Ortsgruppen, Regionalgruppen
(1) Sind in einem Ort mindestens fünf Mitglieder vorhanden, können diese einen eigenen Ortsverband (OV) gründen. Der Ortsverband muss durch die KMV anerkannt werden.
(2) Sind in einem Ort weniger als fünf aber mindestens zwei Mitglieder vorhanden, können diese eine Ortsgruppe (OG) bilden. Die Bildung einer Ortsgruppe muss vom KVo genehmigt werden.
(3) Sind in einer Region (z.B. Westhavelland) mehrere Mitglieder aber keine Ortsgruppen vorhanden, so können diese Mitglieder eine Regionalgruppe (RG) bilden. Es soll keine Überschneidung von Orts- und Regionalgruppen geben. Die Bildung einer Regionalgruppe muss vom KVo genehmigt werden.
(4) OVe wählen einen mindestens aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand. Sie haben das Recht, sich eine eigene Satzung zu geben, die aber dieser Satzung sowie den übergeordneten Satzungen der Landes- bzw. Bundespartei nicht widersprechen dürfen.
(5) OGn und RGn wählen mindestens eine Sprecher*in.
(6) OVe, OGn und RGn haben keinen Anspruch auf eigene finanzielle Unabhängigkeit. Sie unterliegen der Finanzplanung des Kreisverbandes.

§13 Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen (AG) werden zu thematischen Schwerpunkten eingerichtet und sollen die Arbeit von Vorstand, Gemeindevertreter*innen, und Kreistagsfraktion unterstützen.
(2) Für die Bildung einer AG müssen sich mindestens drei Mitglieder finden. Die Bildung einer AG muss vom KVo genehmigt werden und bei Widerspruch von der KMV bestätigt werden.
(3) Für besondere, öffentlichkeitswirksame Vorhaben, die mit Beschlussfassung und im Namen des KV durchgeführt werden, kann ein Zuschussantrag an den KVo gestellt werden, der im Einklang mit der Finanzplanung des KV entschieden wird.
(4) Öffentlichkeitsarbeit seitens der AGn oder ihrer Mitglieder als solchen erfolgt in Absprache mit dem Kreisvorstand.

§ 14 Gültigkeit der Landes- bzw. Bundessatzung
Zur Klärung von Aspekten, die keine Erwähnung fanden, wird auf die Landes-, bzw. Bundessatzung der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.

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